Art. 103 Justizgesetz (JG) - Betreibungsämter
Art. 103 JG · Betreibungsämter
1. Der Kanton Schaffhausen besteht aus höchstens vier Betreibungskreisen mit je einem Betreibungsamt. Dieses hat seinen Sitz am Kreishauptort.
2. Der Regierungsrat setzt nach Anhörung des Obergerichts die Kreise fest, bestimmt deren Hauptorte und weist ihnen die einzelnen Gemeinden zu.
3. Die Betreibungsämter bestehen aus einer Betreibungsbeamtin oder einem Betreibungsbeamten und dem erforderlichen weiteren Personal. Die Stellvertretung der Betreibungsbeamtin oder des Betreibungsbeamten kann einer amtsinternen Mitarbeiterin bzw. einem Mitarbeiter oder der Betreibungsbeamtin bzw. dem Betreibungsbeamten eines andern Kreises übertragen werden.
4. Die Kreishauptorte haben den Betreibungsämtern geeignete Amtslokale und die erforderlichen Archivräume zur Verfügung zu stellen sowie auf ihre Kosten für das nötige Mobiliar und für Heizung und Beleuchtung zu sorgen. Der Kanton liefert die Bürogeräte und das Büromaterial.