173.200
JG
CH-SH
Art. 100 Justizgesetz (JG) - Verfahren
Weitere Bestimmungen mit Bezug zum Strafrecht - Begnadigung
Art. 100 JG · Verfahren
1. Das Begnadigungsgesuch ist schriftlich und begründet dem Kantonsrat einzureichen. Es hat keine aufschiebende Wirkung, sofern nicht die zuständige Vollzugsbehörde etwas anderes verfügt.
2. Das zuständige Organ des Kantonsrats zieht die Strafakten bei. Es kann eine Vernehmlassung des zuständigen Departements und der urteilenden Behörde sowie weitere Berichte zur verurteilten Person einholen.
3. Der Entscheid des Kantonsrats wird der gesuchstellenden Person, der urteilenden Behörde und der Vollzugsbehörde mit kurzer schriftlicher Begründung mitgeteilt.