Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
173.200 JG CH-SH

Art. 100 Justizgesetz (JG) - Verfahren

Weitere Bestimmungen mit Bezug zum Strafrecht - Begnadigung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (120 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 100 JG · Verfahren

1. Das Begnadigungsgesuch ist schriftlich und begründet dem Kantonsrat einzureichen. Es hat keine aufschiebende Wirkung, sofern nicht die zuständige Vollzugsbehörde etwas anderes verfügt.

2. Das zuständige Organ des Kantonsrats zieht die Strafakten bei. Es kann eine Vernehmlassung des zuständigen Departements und der urteilenden Behörde sowie weitere Berichte zur verurteilten Person einholen.

3. Der Entscheid des Kantonsrats wird der gesuchstellenden Person, der urteilenden Behörde und der Vollzugsbehörde mit kurzer schriftlicher Begründung mitgeteilt.

← Art. 99 JG Justizgesetz (JG) - Geltungsbereich Art. 101 JG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →