Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
173.200 JG CH-SH

Art. 10 Justizgesetz (JG) - Schlichtungsstelle für Mietsachen

Schlichtungsbehörden in Zivilsachen - Schlichtungsstelle für Mietsachen
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Art. 10 JG · Schlichtungsstelle für Mietsachen

1. Die Schlichtungsstelle für Mietsachen ist die für den ganzen Kanton zuständige Schlichtungsbehörde bei Streitigkeiten aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen.

2. Sie besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten sowie je einer Vertretung der Mieter und Vermieter. Sie haben je eine Stellvertretung.

3. Das Präsidium und seine Stellvertretung dürfen keiner Mieter- oder Vermieterorganisation angehören. Für die Wahl der weiteren Mitglieder der Schlichtungsstelle und deren Stellvertretung holt das Obergericht Vorschläge von Mieter- und Vermieterorganisationen ein.

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