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173.200 JG CH-SH

Art. 1 Justizgesetz (JG) - Geltungsbereich

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Art. 1 JG · Geltungsbereich

1. Dieses Gesetz regelt Organisation und Zuständigkeit der kantonalen Justiz- und Strafverfolgungsbehörden und enthält die ergänzenden Vorschriften zur Schweizerischen Strafprozessordnung, zur Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung und zur Schweizerischen Zivilprozessordnung.

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