173.200
JG
CH-SH
Art. 1 Justizgesetz (JG) - Geltungsbereich
Allgemeines
Art. 1 JG · Geltungsbereich
1. Dieses Gesetz regelt Organisation und Zuständigkeit der kantonalen Justiz- und Strafverfolgungsbehörden und enthält die ergänzenden Vorschriften zur Schweizerischen Strafprozessordnung, zur Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung und zur Schweizerischen Zivilprozessordnung.