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173.151 CH-SH

§ 9a Verordnung des Obergerichts über die Akzessistinnen und Akzessisten (Akzessistenverordnung) - Kurzpraktikantinnen und Kurzpraktikanten

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§ 9a Akzessistenverordnung · Kurzpraktikantinnen und Kurzpraktikanten

1. Die Schaffhauser Gerichte und die ihnen aufsichtsrechtlich unterstellten weiteren Rechtspflegebehörden können juristische Praktikantinnen und Praktikanten ohne abgeschlossenes Master-Studium für die Dauer von einem bis drei Monaten als Kurzpraktikantinnen bzw. Kurzpraktikanten anstellen.

2. Die Anstellung richtet sich nach § 3 und 9 dieser Verordnung.

3. Die Entschädigung beträgt Fr. 2'032.00 pro Monat und kann bei fortgeschrittenen Studierenden im Einvernehmen mit dem Obergericht auf Fr. 2'541.00 pro Monat erhöht werden. Eine 13. Monatsrate wird nicht ausgerichtet. Die Vergütung unterliegt den generellen Lohnanpassungen für das Personal des Kantons.

4. Nicht nach dieser Verordnung richtet sich die Beschäftigung von in der Regel durch Hochschulen vermittelten Volontärinnen und Volontären.

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