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§ 9 Verordnung des Obergerichts über die Akzessistinnen und Akzessisten (Akzessistenverordnung) - Anwendbares Recht

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§ 9 Akzessistenverordnung · Anwendbares Recht

1. Das Anstellungsverhältnis richtet sich, soweit nichts anderes geregelt ist, nach den Bestimmungen von Art. 319-343 des Schweizerischen Obligationenrechts.

2. Bezüglich Arbeitszeit, Ferien, Arbeitsverhinderung, Lohnzahlung bei Krankheit und Unfall, Unfallversicherung, Ausstand, Schweigepflicht, Annahme von Vorteilen, vermögensrechtlicher Verantwortung und Prämien gelten die einschlägigen Bestimmungen des kantonalen Personalrechts.

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