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173.151 CH-SH

§ 8 Verordnung des Obergerichts über die Akzessistinnen und Akzessisten (Akzessistenverordnung) - Besoldung

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§ 8 Akzessistenverordnung · Besoldung

1. Die Akzessistinnen und Akzessisten erhalten bei einem Vollpensum folgende monatliche Vergütungen, unter Berücksichtigung auch des bei ändern Dienststellen von Kanton und Stadt Schaffhausen bereits absolvierten juristischen Praktikums

a) * Fr. 3'350.00 für die ersten drei Monate

b) * Fr. 3'768.00 für den vierten bis sechsten Monat

c) * Fr. 4'920.00 ab dem siebten Monat

2. Aus wichtigen Gründen und zur Berücksichtigung eines ausserhalb einer Dienststelle von Kanton und Stadt Schaffhausen bereits absolvierten juristischen Praktikums kann die Vergütung einer höheren Stufe vereinbart werden; bei Akzessistinnen und Akzessisten einer unteren Instanz bedarf es dafür der Genehmigung des Obergerichts.

3. Es wird keine 13. Monatsrate ausgerichtet.

4. Die Vergütungen unterliegen den generellen Lohnanpassungen für das Personal des Kantons.

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