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173.151 CH-SH

§ 7 Verordnung des Obergerichts über die Akzessistinnen und Akzessisten (Akzessistenverordnung) - Tätigkeit

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§ 7 Akzessistenverordnung · Tätigkeit

1. Der Akzess soll den Akzessistinnen und Akzessisten die praxisbezogene Weiterbildung ermöglichen, wie sie für die Zulassung zur Anwaltsprüfung vorausgesetzt wird.

2. Die Akzessistinnen und Akzessisten nehmen an den Verhandlungen, Einvernahmen und Beratungen teil und wirken unter der Aufsicht und Verantwortung ihrer juristischen Vorgesetzten bei der Bearbeitung der Geschäfte mit.

3. Erfahrene Akzessistinnen und Akzessisten können bei kürzerer Abwesenheit einer Gerichtsschreiberin oder eines Gerichtsschreibers als deren Vertretung eingesetzt werden (Gerichtsschreiberin bzw. Gerichtsschreiber ad hoc); eine separate Entschädigung wird hiefür nicht ausgerichtet. Vorbehalten bleibt die nicht dieser Verordnung unterstehende Anstellung als ausserordentliche Gerichtsschreiberin bzw. ausserordentlicher Gerichtsschreiber.

4. Die Regelung von Abs. 3 gilt sinngemäss auch für die Akzessistinnen und Akzessisten bei den weiteren Rechtspflegebehörden.

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