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173.151 CH-SH

§ 6 Verordnung des Obergerichts über die Akzessistinnen und Akzessisten (Akzessistenverordnung) - Beendigung des Akzesses

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§ 6 Akzessistenverordnung · Beendigung des Akzesses

1. Der Akzess endet ohne Kündigung mit dem Ablauf der vereinbarten Dauer.

2. Aus wichtigen Gründen kann das Anstellungsverhältnis jederzeit fristlos aufgelöst werden.

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