173.151
CH-SH
§ 6 Verordnung des Obergerichts über die Akzessistinnen und Akzessisten (Akzessistenverordnung) - Beendigung des Akzesses
§ 6 Akzessistenverordnung · Beendigung des Akzesses
1. Der Akzess endet ohne Kündigung mit dem Ablauf der vereinbarten Dauer.
2. Aus wichtigen Gründen kann das Anstellungsverhältnis jederzeit fristlos aufgelöst werden.