173.151
CH-SH
§ 5 Verordnung des Obergerichts über die Akzessistinnen und Akzessisten (Akzessistenverordnung) - Probezeit
§ 5 Akzessistenverordnung · Probezeit
1. Die ersten drei Monate gelten als Probezeit. Auf diese kann verzichtet werden, wenn die Akzessistinnen und Akzessisten bereits bei einer anderen Dienststelle des Kantons oder der Stadt Schaffhausen ein juristisches Praktikum absolviert haben.
2. Während der Probezeit kann das Anstellungsverhältnis jederzeit mit einer Frist von sieben Tagen gekündigt werden.