173.151
CH-SH
§ 4 Verordnung des Obergerichts über die Akzessistinnen und Akzessisten (Akzessistenverordnung) - Akzessdauer
§ 4 Akzessistenverordnung · Akzessdauer
1. Der Akzess bei der Justiz dauert in der Regel mindestens sechs Monate und höchstens ein Jahr (Nettodauer).
2. Voraussehbare Abwesenheiten wegen Ferien, Urlaub, Militärdienst, Zivildienst, Bevölkerungs- und Zivilschutzdienst und dergleichen können im Arbeitsvertrag durch entsprechende Verlängerung der Anstellungsdauer berücksichtigt werden.