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173.151 CH-SH

§ 4 Verordnung des Obergerichts über die Akzessistinnen und Akzessisten (Akzessistenverordnung) - Akzessdauer

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§ 4 Akzessistenverordnung · Akzessdauer

1. Der Akzess bei der Justiz dauert in der Regel mindestens sechs Monate und höchstens ein Jahr (Nettodauer).

2. Voraussehbare Abwesenheiten wegen Ferien, Urlaub, Militärdienst, Zivildienst, Bevölkerungs- und Zivilschutzdienst und dergleichen können im Arbeitsvertrag durch entsprechende Verlängerung der Anstellungsdauer berücksichtigt werden.

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