173.151
CH-SH
§ 3 Verordnung des Obergerichts über die Akzessistinnen und Akzessisten (Akzessistenverordnung) - Anstellung
§ 3 Akzessistenverordnung · Anstellung
1. Das Präsidium bzw. die Amtsleitung der jeweiligen Rechtspflegebehörde entscheidet über die Anstellung der Akzessistinnen und Akzessisten.
2. Die Anstellung bei einer unteren Instanz ist dem Obergericht mitzuteilen.