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173.151 CH-SH

§ 3 Verordnung des Obergerichts über die Akzessistinnen und Akzessisten (Akzessistenverordnung) - Anstellung

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§ 3 Akzessistenverordnung · Anstellung

1. Das Präsidium bzw. die Amtsleitung der jeweiligen Rechtspflegebehörde entscheidet über die Anstellung der Akzessistinnen und Akzessisten.

2. Die Anstellung bei einer unteren Instanz ist dem Obergericht mitzuteilen.

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