173.151
CH-SH
§ 10 Verordnung des Obergerichts über die Akzessistinnen und Akzessisten (Akzessistenverordnung) - Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
§ 10 Akzessistenverordnung · Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
1. Das Reglement des Obergerichtes betreffend die Akzessisten vom 28. September 1934 wird aufgehoben.
2. Die bestehenden Anstellungsverhältnisse richten sich nach den abgeschlossenen Arbeitsverträgen.
3. Die Verordnung des Obergerichts zum Dekret betreffend das Anwaltswesen (RAV) vom 23. August 2002 wird wie folgt geändert