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173.151 CH-SH

§ 1 Verordnung des Obergerichts über die Akzessistinnen und Akzessisten (Akzessistenverordnung) - Zweck

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§ 1 Akzessistenverordnung · Zweck

1. Diese Verordnung regelt das juristische Praktikum (Akzess) bei den Schaffhauser Gerichten und den ihnen aufsichtsrechtlich unterstellten weiteren Rechtspflegebehörden.

2. Der Akzess bei der Justiz wird nach Möglichkeit mit demjenigen bei der Staatsanwaltschaft sowie in der Verwaltung von Kanton und Stadt Schaffhausen koordiniert.

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