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§ 7 Verordnung des Obergerichts über Entschädigungen im Gerichtsverfahren (Entschädigungsverordnung) - Bemessung der Entschädigung

Entschädigung für Gutachten und Übersetzungen
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§ 7 Entschädigungsverordnung · Bemessung der Entschädigung

1. Sachverständige, Übersetzerinnen und Übersetzer haben Anspruch auf eine angemessene Entschädigung.

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