173.122
CH-SH
§ 6 Verordnung des Obergerichts über Entschädigungen im Gerichtsverfahren (Entschädigungsverordnung) - Entschädigung für Begleitpersonen
Entschädigung der Zeuginnen und Zeugen
§ 6 Entschädigungsverordnung · Entschädigung für Begleitpersonen
1. Bedürfen Zeuginnen und Zeugen wegen besonderer Umstände einer Begleitung, so hat die Begleitperson Anspruch auf eine Entschädigung nach Massgabe der vorstehenden Vorschriften.