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173.122 CH-SH

§ 6 Verordnung des Obergerichts über Entschädigungen im Gerichtsverfahren (Entschädigungsverordnung) - Entschädigung für Begleitpersonen

Entschädigung der Zeuginnen und Zeugen
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§ 6 Entschädigungsverordnung · Entschädigung für Begleitpersonen

1. Bedürfen Zeuginnen und Zeugen wegen besonderer Umstände einer Begleitung, so hat die Begleitperson Anspruch auf eine Entschädigung nach Massgabe der vorstehenden Vorschriften.

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