173.122
CH-SH
§ 5 Verordnung des Obergerichts über Entschädigungen im Gerichtsverfahren (Entschädigungsverordnung) - Verlust des Entschädigungsanspruchs
Entschädigung der Zeuginnen und Zeugen
§ 5 Entschädigungsverordnung · Verlust des Entschädigungsanspruchs
1. Zeuginnen und Zeugen, die sich durch ihre Aussagen einer strafbaren Handlung verdächtig machen, kann die Entschädigung einstweilen vorenthalten werden; werden sie einer strafbaren Handlung überführt, so verwirken sie den Anspruch auf Entschädigung.