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173.122 CH-SH

§ 5 Verordnung des Obergerichts über Entschädigungen im Gerichtsverfahren (Entschädigungsverordnung) - Verlust des Entschädigungsanspruchs

Entschädigung der Zeuginnen und Zeugen
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§ 5 Entschädigungsverordnung · Verlust des Entschädigungsanspruchs

1. Zeuginnen und Zeugen, die sich durch ihre Aussagen einer strafbaren Handlung verdächtig machen, kann die Entschädigung einstweilen vorenthalten werden; werden sie einer strafbaren Handlung überführt, so verwirken sie den Anspruch auf Entschädigung.

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