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173.122 CH-SH

§ 4 Verordnung des Obergerichts über Entschädigungen im Gerichtsverfahren (Entschädigungsverordnung) - Anspruch auf Vorschuss

Entschädigung der Zeuginnen und Zeugen
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§ 4 Entschädigungsverordnung · Anspruch auf Vorschuss

1. Zeuginnen und Zeugen aus einem anderen Kanton oder aus dem Ausland kann ein angemessener Vorschuss für die ihnen nach § 3 entstehenden Barauslagen zugesprochen werden.

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