173.122
CH-SH
§ 4 Verordnung des Obergerichts über Entschädigungen im Gerichtsverfahren (Entschädigungsverordnung) - Anspruch auf Vorschuss
Entschädigung der Zeuginnen und Zeugen
§ 4 Entschädigungsverordnung · Anspruch auf Vorschuss
1. Zeuginnen und Zeugen aus einem anderen Kanton oder aus dem Ausland kann ein angemessener Vorschuss für die ihnen nach § 3 entstehenden Barauslagen zugesprochen werden.