Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
173.100 CH-SH

Art. 2 Gesetz über den Fristenablauf

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Art. 2 Gesetz über den Fristenablauf

1. Dieses Gesetz tritt mit der Annahme durch das Volk in Kraft und ist in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.

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