Art. 7 Vereinbarung zwischen dem Kanton Schaffhausen und der Stadt Schaffhausen über die Auflösung der Vereinbarung über die E-Government- und Informatikstrategie sowie den gemeinsamen Informatikbetrieb vom 9. / 16. November 2010 und über die künftige Zusammenarbeit im Informatikbereich - Kundengremium
Art. 7 Vereinbarung zwischen dem Kanton Schaffhausen und der Stadt Schaffhausen über die Auflösung der Vereinbarung über die E-Government- und Informatikstrategie sowie den gemeinsamen Informatikbetrieb vom 9. / 16. November 2010 und über die künftige Zusammenarbeit im Informatikbereich · Kundengremium
1. Die Stadt erhält als Ankerkundin Einsitz im Kundengremium der kantonalen IT-Anstalt und bringt dort ihre Anforderungen für Standardprodukte ein.
2. Das Kundengremium hat den Zweck, die IT-Dienstleistungen im Kanton, in den kantonalen Gemeinden sowie bei den Kunden insgesamt zu fördern und soweit möglich zu vereinheitlichen, insbesondere durch gemeinsame Festlegung von IT-Standardprodukten für den Kanton und die Gemeinden. In diesem Rahmen nimmt das Kundengremium folgende Aufgaben und Befugnisse wahr
a) In Bezug auf Standard-Services, welche den Kunden im Servicekatalog ohne Bestellzwang angeboten werden, werden Empfehlungen zuhanden des zuständigen Organs der kantonalen IT-Anstalt abgegeben. Das Kundengremium ist in diesem Zusammenhang beratend tätig.
b) In Bezug auf Basis-Services (bspw. Standardarbeitsplatz), welche den Kunden im Servicekatalog mit Bestellzwang angeboten werden, werden Empfehlungen zuhanden des zuständigen Organs der kantonalen IT-Anstalt abgegeben. Bei fehlendem Konsens bezüglich Basis-Services mit Bestellzwang können Stadt und Kanton je ihre eigenen Basis-Services definieren.