Art. 6 Vereinbarung zwischen dem Kanton Schaffhausen und der Stadt Schaffhausen über die Auflösung der Vereinbarung über die E-Government- und Informatikstrategie sowie den gemeinsamen Informatikbetrieb vom 9. / 16. November 2010 und über die künftige Zusammenarbeit im Informatikbereich - Dienstleistungen für die Stadt Schaffhausen
Art. 6 Vereinbarung zwischen dem Kanton Schaffhausen und der Stadt Schaffhausen über die Auflösung der Vereinbarung über die E-Government- und Informatikstrategie sowie den gemeinsamen Informatikbetrieb vom 9. / 16. November 2010 und über die künftige Zusammenarbeit im Informatikbereich · Dienstleistungen für die Stadt Schaffhausen
1. Die Stadt wird Ankerkundin der kantonalen IT-Anstalt und verpflichtet sich grundsätzlich, IT-Dienstleistungen von dieser zu beziehen. Als Massstab gilt die bisherige Bestellpraxis. Im Gegenzug sind der Stadt entsprechend umfassende IT-Dienstleistungen anzubieten.
2. Einzelheiten über die Bestellung bzw. Lieferobjekte werden in einer Leistungsvereinbarung festgehalten (Service Level Agreement der Basis-Services). Die erstmalige Leistungsvereinbarung soll sich im Wesentlichen am bisherigen Bestellumfang orientieren.
3. Der Stadt werden die Dienstleistungen der kantonalen IT-Anstalt zu den gleichen Konditionen (Preise, Service Level, Angebotspalette) angeboten wie dem Kanton.
4. Die Stadt ist bereit, an mit anderen Kunden gemeinsam getragene Innovationsprojekte einen Beitrag zu leisten (Ablösung des bisherigen eGovernment-Kredites). Diese Beiträge unterstehen dem Vorbehalt der Genehmigung durch die jeweils zuständigen Gremien.