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Art. 5 Vereinbarung zwischen dem Kanton Schaffhausen und der Stadt Schaffhausen über die Auflösung der Vereinbarung über die E-Government- und Informatikstrategie sowie den gemeinsamen Informatikbetrieb vom 9. / 16. November 2010 und über die künftige Zusammenarbeit im Informatikbereich - Eckpunkte der neuen gesetzlichen Grundlage

Absichtserklärungen zur künftigen IT-Zusammenarbeit
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Art. 5 Vereinbarung zwischen dem Kanton Schaffhausen und der Stadt Schaffhausen über die Auflösung der Vereinbarung über die E-Government- und Informatikstrategie sowie den gemeinsamen Informatikbetrieb vom 9. / 16. November 2010 und über die künftige Zusammenarbeit im Informatikbereich · Eckpunkte der neuen gesetzlichen Grundlage

1. Der Kanton betreibt den Informatik-Betrieb als unselbständige, öffentlich-rechtliche Anstalt (nachfolgend IT-Anstalt). Die Organisation der kantonalen IT-Anstalt wird in einem Gesetz festgehalten.

2. Die kantonale IT-Anstalt erbringt IT-Dienstleistungen für die öffentlichen Verwaltungen und Betriebe im Kanton Schaffhausen kostengünstig und sicher. Andere öffentliche Verwaltungen und private Kunden werden nur soweit bedient, als die kantonale IT-Anstalt von der Mehrwertsteuer-Pflicht befreit und das Instate-Privileg gewahrt bleibt. Zudem wird sichergestellt, dass die Leistungserbringung für Dritte zu keinen finanziellen Nachteilen für die Stadt oder den Kanton (in der Rolle als Leistungsbezüger) führt und keine Beeinträchtigung der für die Stadt oder den Kanton zu erbringenden Dienstleistungen erfolgt.

3. KSD führt eine transparente Betriebsbuchhaltung nach kaufmännischen Grundsätzen und bietet Dienstleistungen grundsätzlich kostendeckend an.

4. Überschüsse werden in einer Schwankungsreserve eingelegt, um Defizitausgleiche durch den Kanton als Eigner zu vermeiden. Übersteigt dies ein vom Regierungsrat festgelegtes Niveau erfolgt eine am Jahresumsatz gemessene, anteilsmässige Rückvergütung an Kanton, Stadt und die übrigen Gemeinden. Die Stadt sichert dem Kanton zu, für 7 Jahre allfällige, nicht durch die Schwankungsreserve gedeckte Defizite anteilig zum Bestellvolumen bis kumuliert maximal Fr. 100'000.00 mitzutragen.

5. Die Mitarbeitenden der IT-Anstalt unterstehen dem kantonalen Personalrecht.

6. Die Stadt kann auf Verlangen jederzeit Einsicht in die Betriebsbuchhaltung der kantonalen IT-Anstalt verlangen.

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