Art. 3 Vereinbarung zwischen dem Kanton Schaffhausen und der Stadt Schaffhausen über die Auflösung der Vereinbarung über die E-Government- und Informatikstrategie sowie den gemeinsamen Informatikbetrieb vom 9. / 16. November 2010 und über die künftige Zusammenarbeit im Informatikbereich - Entschädigung an Stadt Schaffhausen
Art. 3 Vereinbarung zwischen dem Kanton Schaffhausen und der Stadt Schaffhausen über die Auflösung der Vereinbarung über die E-Government- und Informatikstrategie sowie den gemeinsamen Informatikbetrieb vom 9. / 16. November 2010 und über die künftige Zusammenarbeit im Informatikbereich · Entschädigung an Stadt Schaffhausen
1. Der Kanton entschädigt die Stadt für das in der gemeinsamen Dienststelle/Abteilung KSD eingesetzte Fremdkapital gemäss Unternehmensbewertung durch ein unabhängiges Unternehmen. Grundlage und methodische Vorlage dafür bilden die bereits durchgeführten Unternehmensbewertungen per 31.12.2016 und 31.12.2019. Die Unternehmensbewertung wird basierend auf der abgenommenen und rechtzeitig durch die Finanzkontrolle testierten Bilanz der KSD per 31.12. des letzten Abschlusses der KSD in der bisherigen Organisationsform beauftragt.
2. Die Auszahlung erfolgt nach Rechtskraft der Beschlussfassung der zuständigen Gremien und nach Absprache zwischen Regierungsrat und Stadtrat. Dadurch gelten sämtliche Verbindlichkeiten, die bis zum massgebenden Stichtag entstanden sind, als abgegolten. Das anlässlich der Gründung der KSD eingebrachte Grundkapital wird den Eignern gemäss bisher gültiger Vereinbarung ausbezahlt.