172.700
ITSHG
CH-SH
Art. 9 Gesetz über die Informatik Schaffhausen (ITSH-Gesetz, ITSHG) - Sitzungen der Verwaltungskommission
Behörden und Organisation
Art. 9 ITSH-Gesetz, ITSHG · Sitzungen der Verwaltungskommission
1. Die Verwaltungskommission tagt regelmässig und so oft es die Geschäfte erfordern.
2. Die Verwaltungskommission ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin nimmt in der Regel an der Sitzung mit beratender Stimme teil und verfügt generell über das Recht auf Antragstellung.
3. Die Verwaltungskommission kann bei Bedarf weitere Fachpersonen beiziehen.
4. Die Verwaltungskommission kann Geschäfte von untergeordneter Bedeutung einzelnen Mitgliedern oder der Geschäftsleitung übertragen.
5. Die Einzelheiten werden im Geschäftsreglement geregelt.