172.700
ITSHG
CH-SH
Art. 5 Gesetz über die Informatik Schaffhausen (ITSH-Gesetz, ITSHG) - Regierungsrat
Behörden und Organisation
Art. 5 ITSH-Gesetz, ITSHG · Regierungsrat
1. Der Regierungsrat übt die Aufsicht aus. Er hat folgende Aufgaben und Befugnisse
a) Wahl und Abberufung der Präsidentin oder des Präsidenten sowie der weiteren Mitglieder der Verwaltungskommission
b) Wahl und Abberufung der IT-Kommission
c) Wahl der Revisionsstelle
d) Anstellung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers
e) Verabschiedung von Budgets und Jahresberichts und der Jahresrechnung
f) Genehmigung der Eignerstrategie
g) Kenntnisnahme der Geschäftsstrategie sowie der Managementgrundsätze
h) Genehmigung von Immobiliengeschäften und Beteiligungen im Rahmen des Zwecks
i) Genehmigung des Entschädigungsreglements für die Verwaltungskommission
j) Festlegung einer Limite für die Schwankungsreserve