172.700
ITSHG
CH-SH
Art. 3 Gesetz über die Informatik Schaffhausen (ITSH-Gesetz, ITSHG) - Leistungen für Dritte
Allgemeines
Art. 3 ITSH-Gesetz, ITSHG · Leistungen für Dritte
1. Die ITSH erbringt für Dritte Informatikdienstleistungen zu mindestens kostendeckenden Preisen, soweit die Leistungserbringung für Dritte für den Kanton zu keinen finanziellen Nachteilen führt und die für den Kanton zu erbringenden Dienstleistungen nicht beeinträchtigt werden.