Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
172.700 ITSHG CH-SH

Art. 28 Gesetz über die Informatik Schaffhausen (ITSH-Gesetz, ITSHG) - Inkrafttreten

Schlussbestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (27 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 28 ITSH-Gesetz, ITSHG · Inkrafttreten

1. Dieses Gesetz untersteht dem Referendum.

2. Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten.

3. Das Gesetz ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.

← Art. 27 ITSH-Gesetz, ITSHG Gesetz über die Informatik Schaffhausen (ITSH-Gesetz, ITSHG) - Rechtsform

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →