172.700
ITSHG
CH-SH
Art. 28 Gesetz über die Informatik Schaffhausen (ITSH-Gesetz, ITSHG) - Inkrafttreten
Schlussbestimmungen
Art. 28 ITSH-Gesetz, ITSHG · Inkrafttreten
1. Dieses Gesetz untersteht dem Referendum.
2. Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten.
3. Das Gesetz ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.