172.700
ITSHG
CH-SH
Art. 25 Gesetz über die Informatik Schaffhausen (ITSH-Gesetz, ITSHG) - Rechtspflege
Weitere Bestimmungen
Art. 25 ITSH-Gesetz, ITSHG · Rechtspflege
1. Verfügungen der Geschäftsleitung können bei der Verwaltungskommission angefochten werden. Entscheide der Verwaltungskommission können beim Regierungsrat angefochten werden.
2. Auf die Verfahren sind die Bestimmungen des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 20. September 1971 anwendbar.