172.700
ITSHG
CH-SH
Art. 23 Gesetz über die Informatik Schaffhausen (ITSH-Gesetz, ITSHG) - Rechtsbeziehungen gegenüber Dritten
Weitere Bestimmungen
Art. 23 ITSH-Gesetz, ITSHG · Rechtsbeziehungen gegenüber Dritten
1. Die Rechtsbeziehungen der ITSH gegenüber Dritten richten sich grundsätzlich nach dem Privatrecht. Vorbehalten bleiben hoheitliche Tätigkeiten, die der ITSH durch die Gesetzgebung übertragen wurden.