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172.700 ITSHG CH-SH

Art. 23 Gesetz über die Informatik Schaffhausen (ITSH-Gesetz, ITSHG) - Rechtsbeziehungen gegenüber Dritten

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Art. 23 ITSH-Gesetz, ITSHG · Rechtsbeziehungen gegenüber Dritten

1. Die Rechtsbeziehungen der ITSH gegenüber Dritten richten sich grundsätzlich nach dem Privatrecht. Vorbehalten bleiben hoheitliche Tätigkeiten, die der ITSH durch die Gesetzgebung übertragen wurden.

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