172.700
ITSHG
CH-SH
Art. 21 Gesetz über die Informatik Schaffhausen (ITSH-Gesetz, ITSHG) - Mehrwertsteuerpflicht
Rechnungslegung und Finanzierung
Art. 21 ITSH-Gesetz, ITSHG · Mehrwertsteuerpflicht
1. Gegenüber Nichtgemeinwesen darf der erzielte Umsatz aus steuerbaren Leistungen den Grenzbetrag für die Entstehung der Steuerpflicht gemäss Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer vom 12. Juni 2009 pro Jahr nicht übersteigen.