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172.700 ITSHG CH-SH

Art. 16 Gesetz über die Informatik Schaffhausen (ITSH-Gesetz, ITSHG) - Personal

Behörden und Organisation
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Art. 16 ITSH-Gesetz, ITSHG · Personal

1. Das Personal untersteht dem kantonalen Personalrecht. Die Personaladministration erfolgt durch das kantonale Personalamt.

2. Davon ausgenommen sind die Mitglieder der Verwaltungskommission. Deren Entschädigung wird vom Regierungsrat in einem separaten Reglement festgelegt.

3. Das Personal ist bei der Pensionskasse Schaffhausen versichert.

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