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Art. 14 Gesetz über die Informatik Schaffhausen (ITSH-Gesetz, ITSHG) - Aufgaben der Geschäftsleitung

Behörden und Organisation
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Art. 14 ITSH-Gesetz, ITSHG · Aufgaben der Geschäftsleitung

1. Die Geschäftsleitung ist verantwortlich für die operative Unternehmensführung der ITSH und erstellt Budget und Jahresrechnung. Ihr stehen alle Befugnisse zu, welche durch Gesetz nicht ausdrücklich einem anderen Gremium zugewiesen sind. Der Verwaltungskommission wird regelmässig Bericht erstattet.

2. Die Geschäftsleitung sorgt insbesondere für die sachgerechte Bearbeitung der Leistungsvereinbarungen und für eine wirtschaftliche Verwendung der finanziellen Mittel.

3. Die Geschäftsleitung beschliesst über neue Ausgaben bis Fr. 50'000.00 und wiederkehrende Ausgaben bis Fr. 10'000.00 sowie über Budgetkredite.

4. Die Geschäftsleitung tätigt Vergaben, solange der Schwellenwert für eine offene Ausschreibung nicht erreicht ist.

5. Die Geschäftsleitung beschliesst über neue einmalige bzw. neue wiederkehrende Ausgaben im Zusammenhang mit verbindlichen, über Leistungsvereinbarungen abgesicherte Kundenbestellungen mit einem Auftragswert bis Fr. 500'000.00, wenn die Ausgaben durch Einnahmen gedeckt sind.

6. Die Geschäftsleitung stellt das Personal der ITSH ein.

7. Weitere Aufgaben, Befugnisse und Delegationen werden im Geschäftsreglement geregelt.

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