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172.700 ITSHG CH-SH

Art. 13 Gesetz über die Informatik Schaffhausen (ITSH-Gesetz, ITSHG) - Geschäftsleitung

Behörden und Organisation
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Art. 13 ITSH-Gesetz, ITSHG · Geschäftsleitung

1. Die Geschäftsleitung besteht aus der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer als Vorsitzende oder Vorsitzender und mindestens zwei weiteren Mitgliedern.

2. Die Einzelheiten der Geschäftsleitung werden im Geschäftsreglement geregelt.

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