172.700
ITSHG
CH-SH
Art. 13 Gesetz über die Informatik Schaffhausen (ITSH-Gesetz, ITSHG) - Geschäftsleitung
Behörden und Organisation
Art. 13 ITSH-Gesetz, ITSHG · Geschäftsleitung
1. Die Geschäftsleitung besteht aus der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer als Vorsitzende oder Vorsitzender und mindestens zwei weiteren Mitgliedern.
2. Die Einzelheiten der Geschäftsleitung werden im Geschäftsreglement geregelt.