Art. 11 Gesetz über die Informatik Schaffhausen (ITSH-Gesetz, ITSHG) - IT-Kommission
Art. 11 ITSH-Gesetz, ITSHG · IT-Kommission
1. Die IT-Kommission besteht aus dem für Informatik zuständigen Mitglied des Regierungsrates als Präsident oder Präsidentin, einer Vertretung der kantonalen Verwaltung sowie Vertretungen der kantonalen Gemeinden oder weiteren gewichtigen Kunden.
2. Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer leitet die Sitzungen. Sie sowie eine weitere Vertretung der ITSH gehören der IT-Kommission von Amtes wegen an.
3. Die Mitglieder werden auf die Amtsdauer von vier Jahren gewählt, soweit sie nicht von Amtes wegen der IT-Kommission angehören.
4. Die IT-Kommission kann weitere Fachpersonen oder Kundenvertreter beiziehen.
5. Die IT-Kommission tagt auf Einladung der Präsidentin bzw. des Präsidenten so oft es die Geschäfte erfordern, mindestens jedoch zweimal jährlich.
6. Die IT-Kommission verfügt über ein allgemeines Antragsrecht gegenüber der Verwaltungskommission.