172.610
IVÖBAIMPCIAP
CH-SH
Art. 7 Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) - Befreiung von der Unterstellung
Geltungsbereich - Subjektiver Geltungsbereich
Art. 7 IVöB · Befreiung von der Unterstellung
1. Herrscht in einem Sektorenmarkt nach Art. 4 Abs. 2 wirksamer Wettbewerb, kann das Interkantonale Organ für das öffentliche Beschaffungswesen (InöB) dem Bundesrat vorschlagen, die entsprechenden Beschaffungen ganz oder teilweise von der Unterstellung unter diese Vereinbarung zu befreien. Im betroffenen Sektorenmarkt tätige Auftraggeber sind berechtigt, zu Handen des InöB ein diesbezügliches Gesuch zu stellen.
2. Eine Befreiung gilt für die entsprechenden Beschaffungen aller im betroffenen Sektorenmarkt tätigen Auftraggeber.
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)
60/2016/26 · sh (Art. 7 Abs. 1bis [i.V.m. Anhang 2] IVöB)
Unsuccessful Bidder Entitled to Challenge Unlawful Limited Procurement Process
Cited in relation to the threshold rules for construction works, confirming that VAT is not considered in calculating the contract value for procedure selection.