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§ 5 Gesetz über den Beitritt zur revidierten Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. November 2019 - Rechtskraft

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§ 5 Gesetz über den Beitritt zur revidierten Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. November 2019 · Rechtskraft

1. Der Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. November 2019 wird mit der Abgabe der Beitrittserklärung an das Interkantonale Organ rechtskräftig.

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