172.600
CH-SH
§ 5 Gesetz über den Beitritt zur revidierten Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. November 2019 - Rechtskraft
§ 5 Gesetz über den Beitritt zur revidierten Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. November 2019 · Rechtskraft
1. Der Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. November 2019 wird mit der Abgabe der Beitrittserklärung an das Interkantonale Organ rechtskräftig.