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§ 3 Gesetz über den Beitritt zur revidierten Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. November 2019 - Rechtsschutz und Beschwerdeverfahren

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§ 3 Gesetz über den Beitritt zur revidierten Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. November 2019 · Rechtsschutz und Beschwerdeverfahren

1. Gegen Verfügungen nach Art. 52 der Interkantonalen Vereinbarung ist die Beschwerde an das Obergericht als einzige kantonale Instanz zulässig.

2. Die Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 20. September 1971 (SRS 173.200) über die Beschwerde vor Obergericht finden ergänzend Anwendung.

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