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§ 2 Gesetz über den Beitritt zur revidierten Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. November 2019 - Ausnahme vom subjektiven Geltungsbereich

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§ 2 Gesetz über den Beitritt zur revidierten Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. November 2019 · Ausnahme vom subjektiven Geltungsbereich

1. Die Gebäudeversicherung Schaffhausen ist vom subjektiven Anwendungsbereich ausgenommen, soweit es um Investitionen in Immobilienanlagen geht und Nachhaltigkeitskriterien sinngemäss zur Anwendung kommen.

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