172.600
CH-SH
§ 2 Gesetz über den Beitritt zur revidierten Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. November 2019 - Ausnahme vom subjektiven Geltungsbereich
§ 2 Gesetz über den Beitritt zur revidierten Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. November 2019 · Ausnahme vom subjektiven Geltungsbereich
1. Die Gebäudeversicherung Schaffhausen ist vom subjektiven Anwendungsbereich ausgenommen, soweit es um Investitionen in Immobilienanlagen geht und Nachhaltigkeitskriterien sinngemäss zur Anwendung kommen.