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§ 8 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Binnenmarkt (BGBM)

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§ 8 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Binnenmarkt (BGBM)

1. Dieses Gesetez tritt unter Vorbehalt des fakultativen Referendums auf einen vom Regierungsrat festzusetzenden Zeitpunkt in Kraft.

2. Es ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.

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