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§ 2 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Binnenmarkt (BGBM) - Beschwerderecht

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§ 2 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Binnenmarkt (BGBM) · Beschwerderecht

1. Gegen Verfügungen der Auftraggeberin oder des Auftraggebers kann beim Obergericht Beschwerde erhoben werden. Der Rekurs an den Regierungsrat ist ausgeschlossen.

2. Der Entscheid des Obergerichts ist unter Vorbehalt bundesrechtlicher Rechtsmittel endgültig.

3. Zur Beschwerde berechtigt sind Personen mit Sitz oder Niederlassung in der Schweiz.

4. Als mit Beschwerde anfechtbare Verfügungen gelten

a) Ausschreibung des Auftrags

b) Entscheid über die Auswahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer im selektiven Verfahren

c) Ausschluss vom Vergabeverfahren

d) Zuschlag, Abbruch oder Widerruf des Verfahrens

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

60/2003/9 · sh (Art. 2 Abs. 4 lit. b EG BGBM)
Right to Justification in Selective Procedure Prequalification
Cited in the reasoning (E. 1a) as the procedural basis for the admissibility of the appeal against the prequalification decision under the selective procedure rules.