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§ 1 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Binnenmarkt (BGBM) - Gegenstand

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§ 1 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Binnenmarkt (BGBM) · Gegenstand

1. Dieses Gesetz regelt den Rechtsschutz im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens, soweit die zuständigen Stellen des Kantons, der Gemeinden sowie andere Träger kantonaler oder kommunaler Aufgaben als Auftraggeberin bzw. Auftraggeber auftreten.

2. Dritte sind diesem Gesetz nur insoweit unterstellt, als sie in Ausübung öffentlicher Aufgaben Aufträge vergeben.

Gegenstand § 2 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Binnenmarkt (BGBM) →

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