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172.302 CH-SH

§ 2 Verordnung über die Gebühren für Beglaubigungen durch die Staatskanzlei

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§ 2 Verordnung über die Gebühren für Beglaubigungen durch die Staatskanzlei

1. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1985 in Kraft. Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.

2. Sie ersetzt den Beschuss des Regierungsrates über die Gebühr für Beglaubigungen durch die Staatskanzlei vom 4. Juni 1973.

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