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172.302 CH-SH

§ 1 Verordnung über die Gebühren für Beglaubigungen durch die Staatskanzlei

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§ 1 Verordnung über die Gebühren für Beglaubigungen durch die Staatskanzlei

1. Die Gebühr der Staatskanzlei für Beglaubigungen wird auf Fr. 30.00 und für die Ausstellung von Apostillen gemäss Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung auf Fr. 40.00 festgelegt.

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