172.301
CH-SH
§ 9 Verordnung über das Staatsarchiv und die Archivierung der Verwaltungsakten (Archivverordnung) - Aufbewahrung ausserhalb der Staatskanzlei
Akten des Regierungsrates und des Grossen Rates
§ 9 Archivverordnung · Aufbewahrung ausserhalb der Staatskanzlei
1. Kategorien von Regierungsratsakten, die sich nach Umfang oder Beschaffenheit nicht zur Aufbewahrung in der Registratur der Staatskanzlei eignen oder die weiterhin häufig von einer anderen Dienststelle oder Anstalt benötigt werden, können mit Bewilligung der Staatskanzlei gesamthaft bei der betreffenden Dienststelle oder Anstalt aufbewahrt werden. Der Staatskanzlei ist eine Kopie des Registraturplanes abzugeben.
2. Die Akten aus dem Vorverfahren der Gesetzgebung bleiben bis zum Inkrafttreten des betreffenden Erlasses bei der zuständigen Dienststelle.
3. Die Akten angefochtener Regierungsratsentscheide bleiben bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsmittelverfahrens bei der zuständigen Dienststelle.