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§ 8 Verordnung über das Staatsarchiv und die Archivierung der Verwaltungsakten (Archivverordnung) - Akten des Regierungsrates

Akten des Regierungsrates und des Grossen Rates
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§ 8 Archivverordnung · Akten des Regierungsrates

1. Die Staatskanzlei führt die Registratur der Regierungsratsakten.

2. Regierungsratsakten sind die Beschlüsse und die Korrespondenz des Regierungsrates sowie die weiteren Verwaltungsakten, die mit diesen in unmittelbarem Zusammenhang stehen.

3. Die Regierungsratsakten stehen den Departementen, Dienststellen und Anstalten zur Einsicht offen. Sie können ihnen bei Bedarf ausgeliehen werden.

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