172.301
CH-SH
§ 7 Verordnung über das Staatsarchiv und die Archivierung der Verwaltungsakten (Archivverordnung) - Bereinigung und Ablieferung
Registraturen der Dienststellen und Anstalten
§ 7 Archivverordnung · Bereinigung und Ablieferung
1. Die Registraturen werden jeweils am Ende einer Registraturperiode im Einvernehmen mit dem Staatsarchiv bereinigt.
2. Werden die Akten einer Registraturperiode nicht mehr benötigt, so sind sie dem Staatsarchiv gesamthaft zur Übernahme anzubieten. Ohne Zustimmung des Staatsarchivs dürfen mit Ausnahme überzähliger Kopien und Doppel keine Akten beseitigt werden.
3. Aktenbestände, die vom Staatsarchiv übernommen werden, sind diesem mit einem Verzeichnis zu übergeben. Das Staatsarchiv bestätigt der abliefernden Stelle den Empfang auf einem Doppel des Verzeichnisses.
4. Akten, die vom Staatsarchiv nicht übernommen werden, sind unter Wahrung des Datenschutzes zu beseitigen.