172.301
CH-SH
§ 6 Verordnung über das Staatsarchiv und die Archivierung der Verwaltungsakten (Archivverordnung) - Aufbewahrung und Erschliessung
Registraturen der Dienststellen und Anstalten
§ 6 Archivverordnung · Aufbewahrung und Erschliessung
1. Die Akten werden in den Registraturen der Verwaltungsstellen und Anstalten so lange aufbewahrt, als sie für die laufende Verwaltungstätigkeit benötigt werden, in der Regel jedoch mindestens zehn Jahre.
2. Die Akten werden durch geeignete Verzeichnisse, Karteien und dergleichen erschlossen.