§ 5 Verordnung über das Staatsarchiv und die Archivierung der Verwaltungsakten (Archivverordnung) - Registraturplan
§ 5 Archivverordnung · Registraturplan
1. Die Dienststellen und Anstalten regeln die Anlage und Nachführung der Registratur in einem Registraturplan.
2. Der Registraturplan berücksichtigt auch die mit Informatikmitteln geführten Datensammlungen und regelt im Rahmen der Bestimmungen über den Datenschutz ihre Sicherung durch Ausdrucke, Sicherungskopien und dergleichen sowie deren Aufbewahrung.
3. Im Registraturplan werden die Registraturperioden festgelegt. Sie sollen in der Regel nicht unter zehn und nicht über zwanzig Jahre betragen.
4. Weiter werden die Anforderungen an die Alterungsbeständigkeit der verwendeten Schrift- und Bildträger festgehalten.
5. Eine Abschrift des Registraturplanes sowie aller seiner Änderungen und Ergänzungen ist jeweils vor Inkrafttreten dem Staatsarchiv abzugeben.