§ 3 Verordnung über das Staatsarchiv und die Archivierung der Verwaltungsakten (Archivverordnung) - Aufgabe
§ 3 Archivverordnung · Aufgabe
1. Die Dienststellen und Anstalten der kantonalen Verwaltung sammeln die im Rahmen ihrer Tätigkeit entstehenden Verwaltungsakten in einer Registratur.
2. Ausgenommen sind Akten, die nur unwesentliche oder lediglich vorübergehende Bedeutung haben und nicht mit einem Verwaltungsverfahren im Zusammenhang stehen.
3. Die Registraturen der Dienststellen und Anstalten haben sich auf die Akten zu beschränken, welche unmittelbar aus ihrer Tätigkeit anfallen oder für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Für Personendaten bleiben die Bestimmungen des Datenschutzrechts vorbehalten.
4. Von Dokumenten von besonderer Wichtigkeit sind Gebrauchskopien anzufertigen. Die Originale sind gesondert und gesichert aufzubewahren. Sie können dem Staatsarchiv zur Aufbewahrung übergeben werden.