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§ 22 Verordnung über das Staatsarchiv und die Archivierung der Verwaltungsakten (Archivverordnung) - Änderung bisherigen Rechts

Schlussbestimmungen
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§ 22 Archivverordnung · Änderung bisherigen Rechts

1. Die nachstehenden Erlasse werden aufgehoben

a) die Verordnung über die Organisation und Geschäftsführung der Staatskanzlei und des Staatsarchivs vom 2. März 1881

b) die Weisung des Regierungsrates betreffend die Regierungsratsakten vom 23. April 1969

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